Werbewirkung
Teil von Wo UWG und PAngV die Werbung begrenzen und welche Belege helfen
Preiswerbung nach PAngV mit Gesamtpreis, Grundpreis und 30-Tage-Regel
Welche Preisangaben die PAngV in der Werbung verlangt: Gesamtpreis, Grundpreis, Ausnahmen, Fernabsatz und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Wer gegenüber Verbrauchern mit Preisen wirbt, muss den Gesamtpreis angeben.
- Bei vielen Waren kommt der Grundpreis je Mengeneinheit hinzu, sofern keine Ausnahme greift.
- Bei einer Preisermäßigung ist zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage zu nennen.
- Im Fernabsatz braucht es den Hinweis, ob Versandkosten anfallen.
Gesamtpreis: Umsatzsteuer ist immer enthalten
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben. Das ist die Grundpflicht aus § 3 Absatz 1 PAngV. Ein Verstoß ist nach § 20 Nummer 1 PAngV eine Ordnungswidrigkeit.
Der Gesamtpreis enthält nach § 2 Nummer 3 PAngV die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Wird ein Preis aufgegliedert, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden (§ 3 Absatz 3). Ein Nettopreis in der Verbraucherwerbung genügt nicht. Fordern Sie daneben eine rückerstattbare Sicherheit, etwa Pfand, nennen Sie deren Höhe getrennt neben dem Gesamtpreis; beim Grundpreis bleibt sie außer Betracht (§ 7).
Preisangaben sind nach § 1 Absatz 3 PAngV dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen.
Grundpreis, Ausnahmen und Mengeneinheit
Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche hat neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis unmissverständlich und klar erkennbar zu erscheinen (§ 4 Absatz 1). Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Verzichtet werden kann auf ihn, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Für lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist nach § 4 Absatz 2 PAngV dagegen nur der Grundpreis anzugeben.
Als Mengeneinheit nennt § 5 Absatz 1 PAngV 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei üblicherweise ab 100 Liter, 50 Kilogramm oder 100 Meter abgegebenen Waren gilt die verkehrsübliche Einheit. Bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen sind 1 Kilogramm oder 100 Gramm beziehungsweise 1 Liter oder 100 Milliliter zulässig (§ 5 Absatz 2).
Vom Grundpreis ausgenommen sind unter anderem Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter, Waren aus verschiedenartigen, nicht vermischten Erzeugnissen und Waren aus Getränke- und Verpflegungsautomaten.
Ebenfalls ausgenommen sind Waren von kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt. Wer sein Sortiment über ein Vertriebssystem bezieht, fällt nicht unter diese Ausnahme.
Fernabsatz und die Zuordnung des Preisblocks
Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags anbietet, muss zusätzlich angeben, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen (§ 6 Absatz 1). Fallen solche Kosten an, ist ihre Höhe anzugeben, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechenbar ist (§ 6 Absatz 2).
Prüfen Sie den Preisblock je Werbemittel vor der Freigabe. Die folgende Tabelle ist ein Beispiel für eine solche Arbeitsliste, keine gesetzlich vorgeschriebene Form.
| Prüfpunkt | Beispielhafter Eintrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gesamtpreis inkl. USt. | 2,49 EUR pro Packung | § 3 Absatz 1 PAngV |
| Grundpreis je Mengeneinheit | 2,49 EUR Packungspreis, Grundpreis 12,45 EUR je Kilogramm bei 200 g | § 4 Absatz 1 PAngV |
| Grundpreis-Ausnahme | ja, Nenngewicht unter 10 g | § 4 Absatz 3 Nummer 1 PAngV |
| Streichpreis | niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage | § 11 Absatz 1 PAngV |
| Fernabsatz | Versandkosten 3,95 EUR, Angabe erfolgt | § 6 Absatz 1 und 2 PAngV |
Der Fantasiepreis dient nur der Veranschaulichung und ist ein erfundenes Rechenbeispiel: 2,49 EUR für 200 g sind umgerechnet 12,45 EUR je Kilogramm. Rechnen Sie echte Werte ein und vermerken Sie die Freigabe.
Preisermäßigung: der niedrigste Preis der letzten 30 Tage
Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Das folgt aus § 11 Absatz 1 PAngV.
Maßgeblich ist der tatsächlich angewendete Preis, nicht ein früher beworbener Streichpreis. Legen Sie eine Preisliste mit Datum und Quelle je Tag an, damit sich der Wert belegen lässt.
Bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Ermäßigung darf während der Dauer der Aktion der niedrigste Gesamtpreis vor Beginn der Staffelung genannt werden (§ 11 Absatz 2). Für lose Ware, bei der nur der Grundpreis anzugeben ist, gilt dies entsprechend (§ 11 Absatz 3).
Die Ausnahmen nach § 11 Absatz 4 PAngV erfassen individuelle Preisermäßigungen oder Ermäßigungen für schnell verderbliche Waren bei drohendem Verderb, wenn dies kenntlich gemacht wird.
Häufige Fragen
Gilt die 30-Tage-Regel auch, wenn der Grundpreis beworben wird?
Ja, § 11 Absatz 3 PAngV verweist für nach § 4 Absatz 2 lediglich grundpreispflichtige Angebote auf die Absätze 1 und 2.
Muss ich die Umsatzsteuer im beworbenen Preis gesondert ausweisen?
Nein, der Gesamtpreis enthält sie. Im Fernabsatz braucht es zusätzlich den Hinweis, dass Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Reicht ein Hinweis auf Versandkosten, ohne die Höhe zu nennen?
Nein. Fallen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten an, ist nach § 6 Absatz 2 PAngV deren Höhe anzugeben, soweit sie vorausberechenbar ist.