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Teil von Werbefotos und Videos beauftragen: Rechte und Lieferumfang klären

Welche Rechte sind für Musik in Werbefilmen und Werbespots zu klären?

Musikrechte im Werbespot: Herstellungsrecht beim Rechteinhaber, Senderecht bei der GEMA. Wer welche Lizenz erteilt und was Produzenten klären müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für die Herstellung eines Werbespots mit Musik ist die Erlaubnis ausschließlich beim Rechteinhaber einzuholen, nicht bei der GEMA.
  • Die Senderechte räumt die GEMA den Sendern direkt ein; der Produzent muss den Sender aber über die verwendete Musik informieren.
  • Für Vervielfältigung auf Bildtonträger, öffentliche Vorführung und Leistungsschutzrecht gelten eigene Zuständigkeiten.
  • Für die Tantiemenverteilung teilt der Produzent dem Sender mit, welche Musikwerke er im Spot eingesetzt hat.
Mischpult in einem Tonstudio mit beleuchteten Reglern und Monitoren
Symbolfoto: Ein Mischpult im Kontrollraum des Tonstudios Audio Sound Arts in Berlin. Foto: Axel Pfister, CC BY-SA 4.0. Originalbild und Lizenzhinweise.

Zwei getrennte Vorgänge: Herstellung und Ausstrahlung

Die Nutzung von Musik in Hörfunk- und Fernsehwerbung ist urheberrechtlich unter zwei Aspekten geschützt: erstens die Herstellung des Werbespots unter Verwendung von Musik, zweitens die Ausstrahlung des fertigen Spots. Diese Trennung bestimmt, wen Sie wann ansprechen müssen. Sie verhindert auch den häufigen Fehler, sich allein auf eine GEMA-Lizenz zu verlassen. Beide Vorgänge betreffen unterschiedliche Stellen, sodass die Klärung des einen den anderen nicht ersetzt.

Herstellungsrecht: Erlaubnis nur beim Rechteinhaber

Für Musik in einem Werbefilm, etwa für Fernsehen, Kino oder Internet, können Sie die Erlaubnis ausschließlich beim Rechteinhaber einholen. In diesem Bereich ist keine Übertragung des Herstellungsrechts auf die GEMA vorgesehen. Sie klären also direkt mit dem Musikverlag oder, bei unverlegten Werken, mit dem Urheber. Eine GEMA-Lizenz allein deckt diesen Schritt nicht ab.

Bei verlegten Musikwerken liegen die Herstellungsrechte in der Regel beim Musikverlag. Ist ein Werk nicht verlegt, sind Komponist und Textdichter die Ansprechpartner. Nur bei Fernseheigen- oder Fernsehauftragsproduktionen, die ausschließlich für Sendezwecke bestimmt sind, greift ein Rahmenvertrag mit dem Sendeunternehmen. Sind Dritte beteiligt oder soll die Produktion von Dritten genutzt werden, ist die Einwilligung vorab beim Rechteinhaber einzuholen. Diese Ausnahme gilt nicht für Werbung: Werbefilme, Trailer und Spots erfordern die Erlaubnis ausnahmslos beim Rechteinhaber. Verlagsrecherche und Kontakt zum Mitglieder-Service

Senderecht: Die GEMA lizenziert den Sender

Die Rechte zur Ausstrahlung von Musik räumt die GEMA direkt und pauschal den Sendern ein, eingeschlossen ist Musik in der Werbung. Als Werbespotproduzent müssen Sie sich um die Senderechte daher nicht kümmern. Die GEMA vergibt diese Rechte allerdings nur unter der Bedingung, dass die Einwilligung des Komponisten oder Musikverlags vorliegt und der Werbespot rechtmäßig hergestellt wurde. Ohne diese Einwilligung können die Senderechte nicht eingeräumt werden.

Für die werkgetreue Verteilung der Lizenzgebühren an ihre Mitglieder ist die GEMA auf genaue Nutzungsmeldungen der Sender angewiesen. Damit der Sender melden kann, welche Werke im Spot gespielt wurden, teilt der Produzent ihm die verwendeten Musikwerke mit. Fehlt diese Information, kann die Ausschüttung an die Urheber nicht werkgetreu erfolgen.

Mechanisches Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht und Leistungsschutzrecht

Wird eine audiovisuelle Produktion auf Video, DVD, CD-ROM oder einem sonstigen Bildtonträger vervielfältigt und verbreitet, sind die Rechte der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung von der GEMA zu erwerben. Zuständig sind die Direktion Vervielfältigungsrechte bzw. das GEMA-Kundencenter. Sollen AV-Produktionen öffentlich vorgeführt oder im Filmtheater wiedergegeben werden, ist zusätzlich das Aufführungsrecht bei der GEMA einzuholen. Diese Schritte fallen erst bei der Verwertung des fertigen Spots an und sind von der Herstellung zu trennen.

Wird Musik von einem Tonträger für die AV-Produktion verwendet, ist außerdem das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers zu erwerben. Dieses Recht nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller wahr. Informationen dazu geben der Bundesverband Musikindustrie und die GVL. Die Rechteklärung kann sich je nach Musikwerk über mehrere Wochen bis Monate hinziehen. Planen Sie diese Fristen deshalb von Produktionsbeginn an ein, damit die Ausstrahlung nicht an der Rechteklärung scheitert.

Zuordnung der Musikrechte im Werbespot

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Stelle für welches Recht zuständig ist. Sie ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Die Musikmeldung des Produzenten ist keine Sendelizenz, sondern die Information, mit der der Sender die Werke an die GEMA meldet.

Recht Wer erteilt die Lizenz? Wann klären? Typisches Belegdokument
Herstellungsrecht Rechteinhaber (Musikverlag oder Urheber) Vor Produktionsbeginn Lizenzvertrag mit Verlag
Senderecht GEMA gegenüber dem Sender Durch den Sender direkt bei der GEMA GEMA-Lizenz des Senders
Mechanisches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht GEMA (Direktion Vervielfältigungsrechte oder Kundencenter) Bei Vervielfältigung auf Bildtonträger GEMA-Lizenznachweis
Aufführungsrecht GEMA (Kundencenter) Bei öffentlicher Vorführung oder Kinoeinsatz GEMA-Lizenznachweis
Leistungsschutzrecht Tonträgerhersteller (in der Regel) Bei Nutzung einer bereits erschienenen Aufnahme Vertrag mit Label, Hinweise über BVMI oder GVL

Häufige Fragen

Wer erteilt die Lizenz für die Musik im Werbespot? Das Herstellungsrecht erteilt ausschließlich der Rechteinhaber, also der Musikverlag oder der Urheber. Die GEMA lizenziert dagegen die Sendung an den Sender. Für Vervielfältigung und öffentliche Vorführung kommen weitere GEMA-Lizenzen hinzu, für das Leistungsschutzrecht ist der Tonträgerhersteller zuständig.

Muss der Produzent die GEMA für die Ausstrahlung bezahlen? Nein. Die Senderechte räumt die GEMA direkt den Programmveranstaltern ein. Der Produzent teilt dem Sender lediglich mit, welche Musikwerke er verwendet hat, damit dieser die Nutzung an die GEMA melden kann.

Was passiert, wenn der Spot ohne Herstellungsrecht gesendet wird? Die GEMA vergibt Senderechte nur, wenn der Spot rechtmäßig hergestellt wurde und die Einwilligung des Komponisten oder Musikverlags vorliegt. Ohne diese Klärung fehlt die Grundlage für die Ausstrahlung.

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